Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis findet sich in § 109 GewO. Bei Auszubildenden findet sich die Anspruchsgrundlage in § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz).
Das Arbeitszeugnis hat eine Doppelfunktion:
-
Es dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Er kann damit einem neuen Arbeitgeber seine Qualifikationen, seine Eignung und sein bisheriges Verhalten nachweisen.
-
Dem potentiellen neuen Arbeitgeber liefert das Arbeitszeugnis wichtige Anhaltspunkte für die Auswahl eines Bewerbers.
Streitfragen und Verständnisprobleme
Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann entstehen, wenn die jeweiligen Erwartungen über die Beurteilung auseinander gehen, sprich, wenn der Arbeitnehmer ein Zeugnis erhält, welches nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Oft fällt es Arbeitnehmern schwer zu erkennen welche Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen ein Zeugnis überhaupt konkret enthält. In einem Zeugnis werden formelhafte Sätze verwendet, welche aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich sind. Zum „Entschlüsseln“ ist die Kenntnis der einschlägigen Rechtssprechung unerlässlich.
Was muss im Arbeitszeugnis enthalten sein?
Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für seinen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind. In diesem Zusammenhang spielen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und -klarheit eine wichtige Rolle.
Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis
Zu unterscheiden ist zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis gibt Art und Dauer der Beschäftigung wieder. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.
Klage und Beweislast
Der Arbeitnehmer kann entweder auf Erteilung eines Zeugnisses klagen oder auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast.
Bei Streit über die Bewertung ist zu differenzieren:
-
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für eine unterdurchschnittliche Bewertung.
-
Verlangt der Arbeitnehmer hingegen eine überdurchschnittliche Bewertung, hat er darzulegen und zu beweisen, dass eine solche gerechtfertigt ist.
Leistungen im Überblick:
-
Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses und darin enthaltener Leistungs- und Verhaltensbewertungen
-
„Übersetzung“ der Zeugnissprache und Ermittlung Ihrer individuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen
-
Durchsetzung Ihrer berechtigten Zeugnisansprüche
-
Durchführung einer Klage auf Erteilung eines Zeugnisses
-
Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses
Lexikon: Arbeitsrecht
» Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
» Kündigungsschutz in der Elternzeit
» Mobbing, Bossing & Straining
» Verhaltensbedingte Kündigung
Die auf dieser Seite enthaltenen Texte und Tipps dienen lediglich der Information. Sie können keine Rechtsberatung ersetzen, da hierfür immer eine Prüfung des Einzelfalles und aller Detailfragen notwendig ist. Die bereitgestellten Informationen können und sollen keine anwaltliche Beratung ersetzen. Für die bereitgestellten Inhalte wird keine Haftung übernommen.